Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/17#abs-1 (1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/17#abs-2 (2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

§ 16 § 18